Page 8 - Mitteilungsblatt Nr. 6 2021
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Zusammenfassung der Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen:
a) Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrts- höhe für LKWs bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 Meter sicher.
b) Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.
c) Gleichsam sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Stand- sicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz
zu entfernen.
d) Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens
0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jah- re hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.
e) An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. BayStrWG stets so nieder gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehr- steilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksobergrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen – auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden.
f) Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Ver- kehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen ver- deckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtszei- tig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
g) Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträu- cher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen.
h) Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer. Das Haus- nummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z. B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Vor allem: Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten.
i) Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.
Neues von der Meldebehörde
Jubilare im September 2021
Jubilare im Oktober 2021 zum 70. Geburtstag
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     Bewegungsart
  Einwohner gesamt
  Einwohner männlich
  Einwohner weiblich
    Einwohner am 01.09.2021 mit Hauptwohnung gemeldet
Geburten
Sterbefälle
Zuzüge
Wegzüge
3809 1966 1843
7 4 3
6 2 4
27 17 10
19 12 7
            Einwohner am 31.10.2021 mit Hauptwohnung gemeldet.
  3818
  1973
  1845
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Mitteilungsblatt Markt Lauterhofen – Dezember 2021





















































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